1.) Vertrag über Design- und Einrichtungslösungen
Zwischen TrendMatter (im Folgenden Auftragnehmer) und dem Kunden (im Folgenden Auftraggeber) wird ein Vertrag über die Konzeption und Planung von teilweisen oder vollständigen Design- und Einrichtungslösungen, die Gestaltung von Möbelstücken sowie die damit verbundenen Ausführungsarbeiten geschlossen. Alle vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen sind detailliert in den Leistungsbeschreibungen und Anlagen des Angebots aufgeführt. Diese Leistungen bleiben ab dem Angebotsdatum für drei Monate verbindlich. Leistungen von Dritten, wie handwerkliche Arbeiten, Materiallieferungen oder Möbellieferungen, die im Angebot und den Anlagen aufgeführt sind, dienen nur der Kostenübersicht und sind nicht Bestandteil des verbindlichen Angebots. Besondere Ausführungswünsche und Änderungen, die nicht im ursprünglichen Angebot enthalten sind, müssen bei der Auftragserteilung schriftlich angegeben werden.
2.) Zusätzliche Planungs-, Beratungs- und Organisationsleistungen
Zusätzliche Planungs-, Beratungs- und Organisationsleistungen, die weder im Angebot noch in der Terminvereinbarung enthalten sind, werden nur nach ausdrücklicher und separater Vereinbarung mit dem Auftragnehmer erbracht. Diese Leistungen werden unabhängig vergütet und können nicht mit anderen vereinbarten Leistungen verrechnet werden, es sei denn, es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen.
3.) Bedingungen für Auftragserteilung und Terminvereinbarungen
Die Auftragserteilung erfolgt durch Rücksendung des vom Auftraggeber unterzeichneten Angebots per Briefpost oder E-Mail, wobei Letzteres auch ohne Unterschrift rechtsgültig ist. Diese Auftragserteilung ist bindend und bezieht sich ausschließlich auf alle im Angebot aufgeführten Positionen. Änderungswünsche werden in einem separaten Angebot festgehalten und gesondert vergütet.
Der Auftragnehmer beginnt die Arbeiten erst nach Eingang einer Anzahlung in Höhe von 50% des Auftragsvolumens. Ein kostenpflichtiger Beratungsvertrag, einschließlich der Erstberatung und der Einkaufsbegleitung, kommt zustande, sobald der Auftraggeber einen zuvor vereinbarten Termin schriftlich bestätigt. Der in der Terminvereinbarung genannte Vergütungssatz ist auch dann fällig, wenn der Auftraggeber nicht zum vereinbarten Termin erscheint. Terminabsagen sind nur dann von der Zahlungspflicht ausgenommen, wenn sie spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin per E-Mail beim Auftragnehmer eingehen. Bis dahin entstandene Auslagen bleiben jedoch von der Zahlungsentbindung unberührt.
Ein kostenpflichtiger Beratungsvertrag (auch für die Erstberatung) und die Einkaufsbegleitung kommen zustande, sobald der Auftraggeber einen zuvor vereinbarten Termin schriftlich bestätigt. Der in der Terminvereinbarung genannte Vergütungssatz ist auch dann zu zahlen, wenn der Auftraggeber nicht zum vereinbarten Termin erscheint. Terminabsagen sind nur dann von der Zahlungspflicht ausgenommen, wenn sie spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin per E-Mail beim Auftragnehmer eingehen. Bis dahin entstandene Auslagen bleiben von der Zahlungsentbindung unberührt.
4.) Verbindlichkeit von Liefer- und Leistungsterminen
Die angegebenen Liefer- und Leistungstermine sowie Fristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, es wurde ausdrücklich und schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen. Diese Termine oder Fristen beginnen frühestens ab dem Zeitpunkt der Auftragsbestätigung und dem Eingang der 50%igen Anzahlung und gelten ausschließlich für den spezifizierten Leistungsabschnitt.
Zusätzliche Leistungen, die nicht im ursprünglichen Auftrag enthalten oder nachträglich beauftragt wurden, sind von diesen Fristen ausgenommen. Der Auftrag gilt als fristgerecht erfüllt, auch wenn einzelne, nicht unbedingt notwendige Teilleistungen noch nicht erbracht wurden. In solchen Fällen verpflichtet sich der Auftragnehmer, die ausstehenden Leistungen schnellstmöglich nachzuliefern.
Der Auftragnehmer haftet nur für die von ihm direkt zu erbringenden Leistungen. Liefertermine und Fristen von Zulieferern, die für die Herstellung oder Bestellung der zur Auftragsfertigstellung notwendigen Waren verantwortlich sind, sowie Arbeiten von Fach- und Handwerksbetrieben fallen nicht unter die Haftung des Auftragnehmers.
Ein kostenpflichtiger Beratungsvertrag, einschließlich der Erstberatung und der Einkaufsbegleitung, kommt zustande, sobald der Auftraggeber einen zuvor vereinbarten Termin schriftlich bestätigt. Der in der Terminvereinbarung genannte Vergütungssatz ist auch dann fällig, wenn der Auftraggeber nicht zum vereinbarten Termin erscheint. Terminabsagen sind nur dann von der Zahlungspflicht ausgenommen, wenn sie spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin per E-Mail beim Auftragnehmer eingehen. Bis dahin entstandene Auslagen bleiben jedoch von der Zahlungsentbindung unberührt.
Der Auftragnehmer haftet nur für die von ihm direkt zu erbringenden Leistungen. Liefertermine und Fristen von Zulieferern, die für die Herstellung oder Bestellung der zur Auftragsfertigstellung notwendigen Waren verantwortlich sind, sowie Arbeiten von Fach- und Handwerksbetrieben fallen nicht unter die Haftung des Auftragnehmers. Der Auftrag gilt als fristgerecht erfüllt, auch wenn einzelne, nicht unbedingt notwendige Teilleistungen noch nicht erbracht wurden. In diesen Fällen verpflichtet sich der Auftragnehmer, die ausstehenden Leistungen schnellstmöglich nachzuliefern.
Ein kostenpflichtiger Beratungsvertrag (auch für die Erstberatung) und die Einkaufsbegleitung kommen zustande, sobald der Auftraggeber einen zuvor vereinbarten Termin schriftlich bestätigt. Der in der Terminvereinbarung genannte Vergütungssatz ist auch dann zu zahlen, wenn der Auftraggeber nicht zum vereinbarten Termin erscheint. Terminabsagen sind nur dann von der Zahlungspflicht ausgenommen, wenn sie spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin per E-Mail beim Auftragnehmer eingehen. Bis dahin entstandene Auslagen bleiben von der Zahlungsentbindung unberührt.
5.) Verantwortlichkeiten und Zusatzleistungen
Der Auftragnehmer ist nicht für die Produktion der in den Entwürfen entworfenen Möbel oder für handwerkliche Arbeiten verantwortlich. Auf Wunsch kann jedoch die Beauftragung solcher Arbeiten an spezialisierte Fachbetriebe sowie der Kauf aller Möbel, Accessoires und Dekorationen als zusätzlicher Service in den Auftrag aufgenommen werden. In diesem Fall entscheidet der Auftragnehmer, welche Handwerksbetriebe die Arbeiten ausführen und welche Lieferanten die Gegenstände liefern. Diese Dienstleister sind Vertragspartner des Auftraggebers und rechnen direkt mit ihm ab, sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
Nach Vorlage eines Entwurfs muss der Auftraggeber innerhalb von 5 Tagen entscheiden, ob er den Auftrag erteilt oder seine Änderungswünsche mitteilt. Im Angebotspreis sind zwei Änderungen des ursprünglichen Entwurfs enthalten. Weitere Änderungen oder Änderungen an einem finalen Entwurf werden nach Aufwand berechnet. Alle Entwürfe sind auch dann kostenpflichtig, wenn sie nicht gefallen.
Der Auftragnehmer haftet nur für die von ihm direkt zu erbringenden Leistungen. Liefertermine und Fristen von Zulieferern, die für die Herstellung oder Bestellung der zur Auftragsfertigstellung notwendigen Waren verantwortlich sind, sowie Arbeiten von Fach- und Handwerksbetrieben fallen nicht unter die Haftung des Auftragnehmers. Der Auftrag gilt als fristgerecht erfüllt, auch wenn einzelne, nicht unbedingt notwendige Teilleistungen noch nicht erbracht wurden. In diesen Fällen verpflichtet sich der Auftragnehmer, die ausstehenden Leistungen schnellstmöglich nachzuliefern.
Ein kostenpflichtiger Beratungsvertrag, einschließlich der Erstberatung und der Einkaufsbegleitung, kommt zustande, sobald der Auftraggeber einen zuvor vereinbarten Termin schriftlich bestätigt. Der in der Terminvereinbarung genannte Vergütungssatz ist auch dann fällig, wenn der Auftraggeber nicht zum vereinbarten Termin erscheint. Terminabsagen sind nur dann von der Zahlungspflicht ausgenommen, wenn sie spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin per E-Mail beim Auftragnehmer eingehen. Bis dahin entstandene Auslagen bleiben jedoch von der Zahlungsentbindung unberührt.Der Auftragnehmer haftet nur für die von ihm direkt zu erbringenden Leistungen. Liefertermine und Fristen von Zulieferern, die für die Herstellung oder Bestellung der zur Auftragsfertigstellung notwendigen Waren verantwortlich sind, sowie Arbeiten von Fach- und Handwerksbetrieben fallen nicht unter die Haftung des Auftragnehmers. Der Auftrag gilt als fristgerecht erfüllt, auch wenn einzelne, nicht unbedingt notwendige Teilleistungen noch nicht erbracht wurden. In diesen Fällen verpflichtet sich der Auftragnehmer, die ausstehenden Leistungen schnellstmöglich nachzuliefern.
Ein kostenpflichtiger Beratungsvertrag (auch für die Erstberatung) und die Einkaufsbegleitung kommen zustande, sobald der Auftraggeber einen zuvor vereinbarten Termin schriftlich bestätigt. Der in der Terminvereinbarung genannte Vergütungssatz ist auch dann zu zahlen, wenn der Auftraggeber nicht zum vereinbarten Termin erscheint. Terminabsagen sind nur dann von der Zahlungspflicht ausgenommen, wenn sie spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin per E-Mail beim Auftragnehmer eingehen. Bis dahin entstandene Auslagen bleiben von der Zahlungsentbindung unberührt.
6.) Verbindlichkeit der Entwürfe und Haftungsbeschränkungen
Die in den Entwürfen des Auftragnehmers enthaltenen Informationen, Abbildungen, Muster und Materialien dienen lediglich zur Veranschaulichung und sind unverbindlich. Abweichungen in Form, Farbe, Material oder Gewicht, die beispielsweise durch unterschiedliche Produktionschargen entstehen, sind keine Mängel, sofern sie nicht erheblich von den in der Leistungsbeschreibung festgelegten Merkmalen abweichen.Der Auftragnehmer haftet nur für die von ihm direkt zu erbringenden Leistungen. Liefertermine und Fristen von Zulieferern, die für die Herstellung oder Bestellung der zur Auftragsfertigstellung notwendigen Waren verantwortlich sind, sowie Arbeiten von Fach- und Handwerksbetrieben fallen nicht unter die Haftung des Auftragnehmers. Der Auftrag gilt als fristgerecht erfüllt, auch wenn einzelne, nicht unbedingt notwendige Teilleistungen noch nicht erbracht wurden. In diesen Fällen verpflichtet sich der Auftragnehmer, die ausstehenden Leistungen schnellstmöglich nachzuliefern.
Ein kostenpflichtiger Beratungsvertrag (auch für die Erstberatung) und die Einkaufsbegleitung kommen zustande, sobald der Auftraggeber einen zuvor vereinbarten Termin schriftlich bestätigt. Der in der Terminvereinbarung genannte Vergütungssatz ist auch dann zu zahlen, wenn der Auftraggeber nicht zum vereinbarten Termin erscheint. Terminabsagen sind nur dann von der Zahlungspflicht ausgenommen, wenn sie spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin per E-Mail beim Auftragnehmer eingehen. Bis dahin entstandene Auslagen bleiben von der Zahlungsentbindung unberührt.
7.) Haftungsausschluss für Drittleistungen und Regelungen bei Terminabsagen
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Leistungen, die von Dritten erbracht werden, wie z.B. die Herstellung von Möbeln oder handwerkliche Arbeiten. Dies schließt auch Arbeiten ein, die an vom Auftragnehmer ausgewählte Unternehmen vergeben wurden sowie Lieferungen aus Bestellungen und Einkäufen zur Projektabwicklung, selbst wenn diese durch den Auftragnehmer veranlasst wurden. Für Verzögerungen oder Ausfälle, die aus Bestellungen oder Herstellungsaufträgen resultieren und außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers liegen, besteht ebenfalls keine Haftung. In solchen Fällen behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, den nicht erbringbaren Teil des Auftrags zu stornieren. Der Auftraggeber hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Ersatzleistungen oder Entschädigungen seitens des Auftragnehmers.Ein kostenpflichtiger Beratungsvertrag (auch für die Erstberatung) und die Einkaufsbegleitung kommen zustande, sobald der Auftraggeber einen zuvor vereinbarten Termin schriftlich bestätigt. Der in der Terminvereinbarung genannte Vergütungssatz ist auch dann zu zahlen, wenn der Auftraggeber nicht zum vereinbarten Termin erscheint. Terminabsagen sind nur dann von der Zahlungspflicht ausgenommen, wenn sie spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin per E-Mail beim Auftragnehmer eingehen. Bis dahin entstandene Auslagen bleiben von der Zahlungsentbindung unberührt.
8.) Urheberrechtsschutz und Nutzungsrechte an Entwürfen
Alle vom Auftragnehmer erstellten Entwürfe, insbesondere für designte Möbel und Einbauten, bleiben urheberrechtlich geschützt und im Eigentum des Auftragnehmers. Erst nach vollständiger Bezahlung des Auftrags erhält der Auftraggeber das Nutzungsrecht an diesen Entwürfen und Designs. Es ist dem Auftraggeber ausdrücklich untersagt, die Entwürfe und Designs an Dritte weiterzugeben oder Änderungen vorzunehmen, sofern diese nicht vom Auftragnehmer genehmigt wurden.
9.) Toleranzen und Abweichungen in Leistungsbeschreibungen
Abweichungen in den in den Leistungsbeschreibungen angegebenen Mengen und anderen messbaren Werten bedürfen keiner speziellen Vereinbarung, solange sie innerhalb einer Toleranz von +/- 10% liegen. Solche Abweichungen gelten nicht als Mängel, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich festgelegt, dass die genaue Einhaltung dieser Werte für den Auftrag wesentlich ist. Änderungen, die diese Toleranzgrenze überschreiten, müssen vom Auftraggeber ausdrücklich genehmigt werden.
10.) Verpflichtungen des Auftraggebers zur Projektabwicklung und Koordination
Um einen reibungslosen Projektverlauf zu gewährleisten, verpflichtet sich der Auftraggeber, innerhalb von 3 Tagen eine Auswahl unter den vorgeschlagenen Mustern zu treffen oder Änderungswünsche mitzuteilen. Sollte keine fristgerechte Entscheidung erfolgen, erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer das Recht, die Auswahl eigenständig vorzunehmen. Zur fristgerechten Koordination von Handwerkerterminen und pünktlichen Projektabwicklung genehmigt der Auftraggeber im Voraus die Nutzung von Kurierdiensten, wobei die anfallenden Mehrkosten vom Auftraggeber getragen werden.
11.) Zahlungsbedingungen
Die Bezahlung des Projektauftrags für die Leistungen des Auftragnehmers erfolgt in drei Raten:
Zusätzliche Kosten
Zusätzliche Kosten, wie Gebühren für Muster, gefahrene Kilometer sowie zusätzliche Stunden für die Beschaffung von Materialien, Möbeln, Accessoires und Dekorationen, werden separat in Rechnung gestellt und sind nach Leistung sofort fällig.
Einkäufe für die Einrichtung
Sollte der Auftragnehmer Einkäufe für die Einrichtung tätigen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den veranschlagten Betrag im Voraus bereitzustellen. Eine Vorfinanzierung durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber muss zudem sicherstellen, dass Handwerksbetriebe und Lieferanten pünktlich bezahlt werden, um Verzögerungen zu vermeiden. Verzögert sich die Bereitstellung der erforderlichen Mittel durch den Auftraggeber, verlängert sich die Abgabefrist des Projekts entsprechend der Dauer der Verzögerung.
Verzugszinsen
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zum Zeitpunkt des Verzugsbeginns fällig. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt.
- Erste Rate (50%): 50% des Auftragsvolumens sind bei Auftragserteilung fällig, was zugleich als Freigabe und – falls vereinbart – als Fristbeginn gilt.
- Zweite Rate (25%): Weitere 25% des Auftragsvolumens sind nach der Hälfte der vereinbarten Lieferzeit oder bei unbefristeten Projekten nach Erbringung entsprechender Teilleistungen fällig.
- Dritte Rate (25%): Die restlichen 25% sind innerhalb von 7 Tagen nach Projektfertigstellung und Abnahme durch den Auftraggeber zu zahlen.
Zusätzliche Kosten
Zusätzliche Kosten, wie Gebühren für Muster, gefahrene Kilometer sowie zusätzliche Stunden für die Beschaffung von Materialien, Möbeln, Accessoires und Dekorationen, werden separat in Rechnung gestellt und sind nach Leistung sofort fällig.
Einkäufe für die Einrichtung
Sollte der Auftragnehmer Einkäufe für die Einrichtung tätigen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den veranschlagten Betrag im Voraus bereitzustellen. Eine Vorfinanzierung durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber muss zudem sicherstellen, dass Handwerksbetriebe und Lieferanten pünktlich bezahlt werden, um Verzögerungen zu vermeiden. Verzögert sich die Bereitstellung der erforderlichen Mittel durch den Auftraggeber, verlängert sich die Abgabefrist des Projekts entsprechend der Dauer der Verzögerung.
Verzugszinsen
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zum Zeitpunkt des Verzugsbeginns fällig. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt.
12.) Eigentums- und Nutzungsrechte an Entwürfen und Dateien
Der Auftragnehmer ist nicht dazu verpflichtet, dem Auftraggeber Dateien oder Layouts zur Verfügung zu stellen. Eine finanzielle Vergütung führt nicht zur Übertragung der Eigentums- oder Urheberrechte an den erstellten Entwürfen. Veränderungen an bereitgestellten Dateien oder Layouts ohne die ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers sind unzulässig und werden rechtlich verfolgt. Änderungen dürfen ausschließlich vom Auftragnehmer vorgenommen werden.
13.) Salvatorische Klausel
Sollte eine der oben genannten Bestimmungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
14.) Gerichtsstand und anwendbares Recht
Bei Streitigkeiten aus dem Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gilt der Unternehmenssitz des Auftragnehmers als vereinbarter Gerichtsstand. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
15.) Nutzungsrechte für Eigenwerbung und Namensnennung
Der Auftragnehmer ist befugt, Entwürfe und Projekte zu Referenzzwecken in der Eigenwerbung zu nutzen. Der Auftraggeber stimmt ausdrücklich zu, dass der Auftragnehmer Fotomaterial vom Ausgangszustand bis zur Fertigstellung des Projekts sammeln und zu Werbezwecken veröffentlichen darf. Abweichende Vereinbarungen müssen schriftlich festgehalten werden. Außerdem hat der Auftragnehmer das Recht, seinen Namen auf dem fertigen Produkt anzubringen.